Nachfolgend finden Sie einige Erläuterungen zum unten verlinkten Algorithmus zur Auswahl des medizinisch indizierten und wirtschaftlichsten Transportmittels für Krankenbeförderungen.

Aus Gründen des Wirtschaftlichkeitsgebots ist das kostengünstigste Transportmittel, das aus medizinischer Sicht dem Patientenbedarf angemessen ist, auszuwählen. Der hier vorliegende Algorithmus kann den Bestellern von Patiententransporten bei der Entscheidung für das richtige Transportmittel für den richtigen Patienten unterstützen. Daher wird die breite Bekanntmachung und Verwendung des Algorithmus vom Rettungsdienstausschuss Bayern empfohlen.

Weitergehende allgemeine Informationen zur Krankenbeförderung und zum Ausstellen der entsprechenden Verordnung finden Sie z. B. auf den Seiten der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns unter dem Menüpunkt „Krankenbeförderung“.

Den Algorithmus zur Auswahl des medizinisch indizierten und wirtschaftlichsten Transportmittels für Krankenbeförderungen finden Sie hier.

Mit den entsprechenden Pfeilen ist eine Vorwärts-/Rückwärtsnavigation möglich sowie eine Navigation direkt zurück zur Startseite.
Durch Anklicken der an einigen Stellen eingefügten „Glühbirne“  erhalten Sie jeweils weitergehende Informationen und Erläuterungen.

Es kann sein, dass in Ihrem Bereich evtl. nicht alle aufgeführten Transportmittel vorhanden sind, so dass Sie ggf. auf ein anderes Transportmittel ausweichen müssen. Die Besatzung des „BTW plus“ (BTW = Patienten- und Behindertenfahrdienst) besteht aus zwei Personen; somit kann ein Patient sowohl liegend transportiert als auch im Tragestuhl über Barrieren (Schwellen, Treppen o. ä.) getragen werden.

 

Aufgabe und Mitgliedschaft im RDA sind in Art. 10 BayRDG gesetzlich geregelt. Danach wird der RDA bei der obersten Rettungsdienstbehörde gebildet und hat die Aufgabe, fachliche Empfehlungen und ein landesweit einheitliches Vorgehen im Rettungsdienst zu erarbeiten. Mitglieder des RDA sind (Anzahl der Vertreter in Klammern):

  • oberste Rettungsdienstbehörde (1),
  • Ärztlicher Landesbeauftragter Rettungsdienst (1),
  • Ärztliche Bezirksbeauftragte Rettungsdienst (8)
  • Vertreter
    • der Sozialversicherungsträger (2),
    • der Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung (1),
    • der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (1),
    • der Durchführenden des Rettungsdienstes (5),
    • der Betreiber der Integrierten Leitstellen (2) und
    • der Bayerischen Krankenhausgesellschaft (1)

Zum Vorsitzenden des RDA hat das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (StMI), Herrn Dr. Stephan Nickl, Ärztlicher Bezirksbeauftragter Niederbayern, bestellt.

Fragen, Wünsche, Anregungen und Kritik zur Arbeit des RDA sind jederzeit willkommen. Bitte richten Sie diese innerhalb ihrer Organisation über Ihre Vorgesetzen an die jeweiligen Vertreter im RDA.

 

Die Arbeitsgruppen des Rettungsdienstausschuss Bayern (RDA) sind wie folgt gegliedert:

Themenfelder Inhalte AGs Diagramm

 

Jede Arbeitsgruppe wird von einem Ärztlichen Bezirksbeauftragten geleitet. Außerdem wirken in den Arbeitsgruppen weitere ÄLRD und Angehörige der im RDA vertretenen Organisationen und Institutionen mit. Sollten Sie Fragen oder Themenwünsche haben oder in einer der Arbeitsgruppen mitarbeiten wollen, so wenden Sie sich bitte an Ihre Vorgesetzten, die innerhalb ihrer jeweiligen Institutionen und Organisationen auf dem Dienstweg den RDA erreichen können.

Vorsitzender des Rettungsdienstausschusses Bayern

nickl Herr Dr. Stephan Nickl
E-Mail: stephan.nickl(at)aelrd-bayern.de

Hier beginnt der interne Bereich für das ÄLRD-Programm Bayern.

Als bestellter ÄLRD eines bayerischen Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung wählen Sie bitte zwischen den beiden Arbeitsbereichen „ÄLRD-Groupware“ und „ÄLRD-Datendienste“ aus und verwenden zum Login Ihre persönliche Nutzerkennung und ihr vertrauliches Passwort.

Sollten Sie zum LogIn weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an den Admin des Portales.

 

groupware    daten

 

Das Notfallsanitätergesetz regelt als Bundesgesetz die Ausbildung der Notfallsanitäter/innen. In der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung können Sie insbesondere die Stundenverteilung für den theoretischen und praktischen Unterricht sowie für die Ausbildung in Lehrrettungswachen und Krankenhäusern ersehen.

Zuständig für die Umsetzung sind die Länder, in Bayern ist das Staatsministerium des Innern und für Integration federführend.

Das Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung (ISB) als Berater des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus hat den Lehrplan für die Berufsfachschulen für Notfallsanitäter erstellt. Sie finden ihn über folgenden Link.

 

Gültige Dokumente der ÄLRD Bayern zum download:

pdfUmsetzungshinweise NotSan Delegation Stand 05.05.2022

pdfMedizinische Erläuterungen 2c NotSan Stand 01.04.2024

pdfAlgorithmen 2c NotSan Stand 01.04.2024

pdfMedikamente 2c NotSan Stand 01.04.2024

pdfEmpfehlungen Medikamente zu §2a NotSanG Stand 30.03.2023

pdfEmpfehlungen Maßnahmenkatalog zu §2a NotSanG Stand 30.03.2023

pdfChecklisten zu §2a NotSanG Stand 13.06.2023

pdfKompetenzmatrix zu § 2a und § 4 Abs. 2 Nr. 1c NotSanG Stand 13.03.2023

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